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FAQ – Die häufigsten Fragen

1. Fachstelle für Gebäudeschätzung

Unabhängigkeit

Die FGS ist ein unabhängiges Organ, gegründet durch den SVV (Schweizerischer Versicherungsverband).
Ihre Dienste stehen hauptsächlich den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung, welche Mitglieder des SVV sind.

www.svv.ch


Im Kanton Wallis sind ausschliesslich private Versicherungsgesellschaften tätig. Im Gegenteil zu anderen Kantonen besteht im Kanton Wallis keine kantonale Gebäudeversicherung.

 

Finanzierung

Weil die FGS direkt durch die Mitglied-Gesellschaften des SVV finanziert wird, und zwar im Verhältnis ihres Portefeuilles zum Gesamt-Portefeuille aller beteiligten Gesellschaften, fallen für die Versicherungsnehmer keine Kosten an.

 

2. Anmeldung zur Gebäudeschätzung

Wer kann ein Gebäude zur Schätzung anmelden?

Die Dienstleistung der Gebäudeschätzung steht hauptsächlich den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung, welche Mitglieder des SVV sind. Jeder Versicherungsnehmer kann eine Schätzung bei seiner Versicherungsgesellschaft beantragen.

Die Gesellschaften die nicht Mitglied des SVV sind können auch Gebäudeschätzungen anmelden. Dieser Dienst wird an den nicht Mitglied-Gesellschaften separat verrechnet.

 

Teile eines Gebäude

Die Gebäude werden immer in ihrer Gesamtheit geschätzt. Es ist nicht möglich, nur Teile eines Gebäudes (zum Beispiel nur die brennbaren Gebäudeteile) oder einzelne Wohnungen zu schätzen und zu versichern.

 

Liste der Mitglieder des Schweizerischen Versicherungsverbandes

www.svv.ch - Liste der Mitglieder

 

3. Versicherungswert

Versicherungswert

Die geschätzte Summe entspricht dem Wert der erforderlich ist, das gleiche Objekt, zum Zeitpunkt der Schätzung, mit dem gleichen Standard wieder zu erstellen. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Zustand des bestehenden Objektes. (Wiederherstellungskosten) Die Kosten der Wiederherstellung oder des Wiederaufbaus beinhalten nach Baukostenplan (BKP) im Wesentlichen:

  • Rohbau 1 (BKP 21)
  • Rohbau 2 (BKP 22)
  • Elektroanlagen (BKP 23)
  • Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen (BKP 24)
  • Sanitäranlagen (BKP 25)
  • Transportanlagen (BKP 26)
  • Ausbau 1 (BKP 27)
  • Ausbau 2 (BKP 28)
  • Honorare (BKP 29)

Sie entsprechen somit den Gesamtkosten von BKP 2 unter Ausschluss des Baugrubenaushubs (BKP 20)

 

Verkehrswert

Der Verkehrswert ist der Wert, den man bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft erzielen könnte. Er ist nach dem Markt orientiert und beinhaltet sämtliche Werte wie das Gebäude zum Zeitwert, den Landwert, den Baugrubenaushub, die Umgebungsarbeiten sowie die Baunebenkosten.

Da sich der Verkehrswert sehr stark nach dem Markt orientiert, kann er sowohl unter aber auch über dem Versicherungswert liegen.

 

Einfluss einer Renovation

Eine Renovation kann verschiedene Einflüsse auf eine Gebäudeschätzung haben. Grundsätzlich unterscheidet man unter Wert erhaltenden und Wert vermehrenden Renovationen.

Allgemeiner Unterhalt wie Malerarbeiten, neue Bodenbeläge, ersetzen der alten Fenster, ersetzen des alten Heizkessels etc. sind Wert erhaltend und haben einen geringen Einfluss auf die Gebäudeschätzung.

Die Kosten für Abbrucharbeiten und Demontagen haben keinen Einfluss auf die Höhe einer Schätzung. Abgebrochene oder demontierte Gebäudeteile wie zum Beispiel Kachelöfen, Cheminées, Kassettendecken usw. vermindern den Schätzungswert.

Investitionen, die den Standard erhöhen, wie zum Beispiel der Einbau eines zusätzlichen Badezimmers, einer grösseren Küche, ersetzen von einfachen Bodenbelägen durch Parkett etc. sind Wert vermehrend und erhöhen auch den Schätzungswert.

 

4. Datenschutz

Datenschutzgesetz

Aus Gründen des Datenschutzes darf das Ergebnis der Gebäudeschätzung nur derjenigen Gesellschaft bekannt gegeben werden, die den Schätzungsauftrag erteilt hat.

Den Gebäudeschätzern ist es daher grundsätzlich nicht erlaubt, Kopien des Schätzungsblattes anderen Gesellschaften zur Verfügung zu stellen (es sei denn, der Gebäudeeigentümer sei damit ausdrücklich einverstanden; eine schriftliche Einwilligung ist vorzulegen).

Benötigt eine andere Gesellschaft das Ergebnis der Gebäudeschätzung trotzdem, so bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Sie verlangt vom Gebäudeeigentümer eine Kopie der Schätzung.
  • Sie lässt vom Gebäudeeigentümer eine Erklärung unterschreiben, dass er damit einverstanden ist, dass die Gebäudeschätzer der betreffenden Gesellschaft eine Kopie des Schätzungsblattes übergeben. Aufgrund dieser Erklärung kann bei unserer Schätzerorganisation die erwähnte Kopie verlangt werden.
 

Wer erhält die Schätzungsergebnisse ?

Aus Gründen des Datenschutzes darf das Ergebnis der Gebäudeschätzung nur derjenigen Gesellschaft mitgeteilt werden, die den Schätzungsauftrag erteilt hat. Dem Versicherungsnehmer oder seiner Vertretung werden durch die Gesellschaft informiert.

 

Details der Schätzung

Alle während der Schätzung erstellten Berechnungen und Skizzen können auf Anfrage auf der Fachstelle in Sitten eingesehen werden. Diese bleiben trotzdem geistiges Eigentum der FGS und des SVV.

 

Weitergabe der Schätzung an das Steureramt

Die FGS ist eine selbständig arbeitende Organisation, gegründet durch den SSV (Schweizerischer Sachversicherungsverband). Ihre Dienste stehen ausschliesslich den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung, welche Mitglieder des SVV sind.

Es besteht keine Verbindung zur Kantonalen Güterschätzung.

 

Weitergabe der Schätzung an Dritte

Den Fachstellen ist es nicht erlaubt, Kopien des Schätzungsblattes Drittpersonen zur Verfügung zu stellen

 

5. Versicherungsfragen

Versicherungswert und Index

Um den Versicherungswert laufend den aktuellen Baukosten anzupassen, ist eine Indexierung des Gebäudeneuwertes unerlässlich. Die dem Versicherungsverband angeschlossenen Gesellschaften verwenden den Zürcher Baukostenindex.

 

Zürcher Baukostenindex

Das Statistikinstitut der Stadt Zürich veröffentlicht jährlich im Juni eine Untersuchung über die Baupreise. Ein Bezugsgebäude wird jedes Jahr am 1. April offeriert. Die eingegangenen Offerten werden mit den vorjährigen verglichen und dienen als Basis für die Berechnung des neuen Indexes.

Die Versicherungsgesellschaften haben zusammen beschlossen, den Zürcher Baukostenindex für die Indexierung der Feuerversicherungsverträge anzuwenden.

Tabelle des Zürcher Baukostenindex - Basis 1939 = 100

 

Jahr

April

Oktober

1980

600

610.6

1981

654.1

667.9

1982

698.4

689.4

1983

670.2

667.4

1984

670.3

670.2

1985

684.8

685

1986

705.2

708.4

1987

718.9

723.4

1988

750.3

756.7

1989

790.1

802.4

     

1990

858.5

866.5

1991

911.2

903

1992

905.2

874.2

1993

863.8

856

1994

853.1

856.4

1995

874.2

865.2

1996

861

857.2

1997

847.4

845

1998

843.8

842.9

1999

854.4

 
     

2000

887.1

 

2001

929.3

 

2002

928.4

 

2003

899.2

 

2004

907.6

 

2005

929.5

 

2006

944.5

 

2007

987.4

 

2008

1026.8

 

2009

1030.7

 

2010

1042.6

 

2011

   
 

Tiefer versichern als die Schätzung

 

Die geschätzte Summe entspricht den Wiederaufbaukosten zum Neuwert eines Gebäudes von gleicher Grösse, mit demselben Ausbaustandard am gleichen Standort wie das Originalgebäude.

Wünscht der Versicherungsnehmer das Gebäude tiefer als der geschätzte Neuwert zu versichern, besteht defacto im Schadenfall eine Unterversicherung. Die hat eine Reduktion der Entschädigung im Schadenfall zur Folge.

 

Was kann man versichern?

Die Normen für die Gebäudeversicherung (Ausgabe 96) geben umfassende Informationen über die exakte Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe, sowie über Spezialregelungen und Einschlüsse von Sachen in die Gebäude-versicherung aufgrund besonderer Vereinbarung.

Normen für die Gebäudeversicherung

 

Das würde ich nie mehr so bauen

Bei der Gebäudeschätzung wird grundsätzlich das Gebäude geschätzt, das vorhanden ist und nicht das, das man bauen würde.
Die Versicherungsgesellschaft deckt die Kosten für die Rekonstruktion eines identischen Gebäudes mit dem gleichen Zweck am gleichen Standort.

 

6. Besondere Schätzungen

Stockwerkeigentum

Die Normen für die Gebäudeversicherung enthalten keine Bestimmungen über das Miteigentum bzw. das Stockwerkeigentum.

Die zuständigen Fachgremien des SSV haben festgelegt, dass in diesen Fällen (auch bei Miteigentum) immer das ganze Gebäude als Einheit zu schätzen ist.

Die Zusatzeinbauten der einzelnen Eigentümer sind nach Möglichkeit ebenfalls zu schätzen. Dies ist dann auf dem Schätzungsprotokoll anzugeben (mit Angabe der entsprechenden Werte pro Eigentümer).

Vielfach ist es aber nicht möglich, die Zusatzeinbauten aller Eigentümer ebenfalls zu schätzen. In diesen Fällen ist auf dem Schätzungsprotokoll zu vermerken: «ohne Zusatzeinbauten der einzelnen Eigentümer».

Bei Terrassenhäusern im Stockwerk- oder Miteigentum ist gleich vorzugehen.

 

Künstlerischer und historischer Wert

Gemäss den Normen für die Gebäudeversicherung ist der künstlerische oder historische Wert von Gebäuden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen versichert.

Bei der Gebäudeschätzung für die Feuerversicherung werden immer die Kosten für die handwerkliche Wiederherstellung geschätzt.

Soll effektiv der künstlerische oder historische Wert versichert werden, braucht es dafür eine separate Schätzung durch einen von der Gesellschaft anerkannten Kunst-Sachverständigen

 

Schätzung ohne Mehrwertsteuer

Auch Bauleistungen (Arbeit und Material) unterliegen der Mehrwertsteuer. Dies bedeutet, dass Architekten, Ingenieure, Baufirmen, Handwerker etc. den Ersteller eines Gebäudes mit der Mehrwertsteuer belasten müssen. Dasselbe gilt auch bei Reparaturarbeiten.

Die Versicherungssumme für Gebäude muss daher grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer beinhalten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für Gebäude, die vom Eigentümer zu 100% für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden (z.B. Fabriken, Lagerräume), sofern der Gebäudeeigentümer seinerseits der Mehrwertsteuer-Pflicht unterliegt. In diesem Falle kann er die ihm von den Planern und Erstellern des Gebäudes belastete Mehrwertsteuer als sogenannte Vorsteuer der eidg. Steuerverwaltung gegenüber in Abzug bringen. Im Schadenfall erfolgt dann ebenfalls eine Vergütung ohne Mehrwert¬steuer.

Sofern eindeutig feststeht

  • dass es sich um ein Gebäude handelt, das vom Eigentümer zu 100% für eigene betriebliche Zwecke genutzt wird und
  • dass der Gebäude-Eigentümer mehrwertsteuerpflichtig ist

sind die Gebäudeschätzer ermächtigt, auf Verlangen des Eigentümers eine Schätzung ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Dies ist auf dem Schätzungs-Protokoll unter Bemerkungen speziell zu erwähnen.

 

 

7. Technische Fragen

SIA Norm 116 und 416

 

Die Ermittlung von Gebäudeneuwerten erfolgt über die Berechnung des kubischen Inhaltes von Gebäuden.

Die SIA Norm 116 „Norm zur Berechnung des Kubikmeterpreises von Gebäuden" wurde 1952 vom Schweizerischen Ingenieur und Architekten-verband publiziert.

Diese Norm wurde im Oktober 2003 durch die neue SIA Norm 416 ersetzt. Die Schätzungen für die Feuerversicherung werden ab 1. Januar 2004 nach der neuen Norm 416 berechnet.